Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Im Kontext von Beratungsdienstleistungen werden Verträge mit der a bono Informationssicherheit und Datenschutz UG (haftungsbeschränkt) (hier: „Auftragnehmer“) exklusiv zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt wurden. Gleiches gilt für Verträge im Kontext des Verkaufs von materiellen und immateriellen Waren.

Beratungsleistungen des Auftragnehmers.

  1. Der Auftragnehmer führt eine Dienstleistung durch. Sie besteht in der Beratung des Auftraggebers. Sie erfolgt unabhängig und frei von Weisungen, falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

  2. Der Auftragnehmer beschreibt in seinem Angebot den möglichst genauen Inhalt seiner zu erbringenden Tätigkeit. Er beschreibt auch den zu erwartenden Umfang, falls es sich um ein Angebot mit einer zeit-variablen Vergütung handelt. Der Auftraggeber bestätigt das Angebot durch dessen Annahme, entweder schriftlich oder über einen geeigneten elektronischen Kommunikationskanal. Im Fall von Änderungsvorschlägen am Angebot durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer vor, dieses schriftlich oder über einen geeigneten elektronischen Kommunikationskanal zu bestätigen oder abzulehnen.

  3. Es kann sein, dass sich bei der Durchführung der Tätigkeit die Notwendigkeit von zusätzlichen oder ergänzenden Tätigkeiten ergibt. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer hierüber den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann dann den erteilten Auftrag ausdrücklich erweitern, entweder schriftlich oder über einen geeigneten elektronischen Kommunikationskanal. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Auftragserweiterung abzulehnen.

  4. Der Auftragnehmer erbringt keine Tätigkeiten der Steuer- oder Rechtsberatung.

  5. Der Auftragnehmer garantiert nicht den Erfolg der durchgeführten Tätigkeit. Ebenso wenig schuldet er diesen Erfolg, es sei denn, es existiert eines spezielle vertragliche Vereinbarung hierüber.

  6. Die Umsetzung der vom Auftragnehmer vorgeschlagenen oder mit ihm abgestimmten Maßnahmen liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Dabei ist es unerheblich, ob der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Durchführung der Maßnahmen begleitet oder nicht.

  7. Der Auftragnehmer geht bei der Durchführung seiner Tätigkeit zu jedem Zeitpunkt davon aus, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen ordnungsgemäß, vollständig und korrekt sind. Er ist nicht verpflichtet, dies zu überprüfen. Er ist auch dann nicht verpflichtet, dies zu tun, wenn er im Zusammenhang mit der Tätigkeit bestimmte durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen als nicht plausibel einschätzt.

  8. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Berichte, Risikoanalysen usw., behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber hierzu vorher seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für den Fall, dass der Dritte ein besonderes Interesse gegenüber dem Auftraggeber nachweist, z.B. in dem er die Vergütung des Auftragnehmers ganz oder teilweise übernimmt.

Rolle des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Auftragsdurchführung notwendigen Informationen zur Verfügung. Er bestätigt gegenüber dem Auftragnehmer, dass diese Informationen ordnungsgemäß, vollständig und korrekt sind. Zudem bestätigt er, dass ihm nichts bekannt ist, was ihm die Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Korrektheit dieser Informationen anzweifeln lässt. Die genannten Informationen können in den Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für den Fall mündlicher Informationen durch Mitarbeiter des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann Informationen in anderen als den genannten Sprachen als nicht erfolgt betrachten. Sofern die Person des Auftraggebers nicht selbst tätig wird, benennt er gegenüber dem Auftragnehmer einen zuständigen Ansprechpartner. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, erforderliche Fragen des Auftragnehmers in Bezug auf den Auftrag zu beantworten sowie gegebenenfalls Entscheidungen zu treffen, die damit in einem Zusammenhang stehen.

  2. Für den Fall, dass der Auftraggeber seine Mitwirkung an der Durchführung der vereinbarten Tätigkeit ganz oder teilweise unterlässt, kann der Auftragnehmer ihn schriftlich zur Mitwirkung auffordern. Wirkt der Auftraggeber nach einer angemessenen Frist weiterhin nicht in ausreichendem Maße mit, kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Die bis dahin erbrachten Leistungen kann er dabei in Rechnung stellen. Alternativ kann er den gesamten vereinbarten Betrag in Rechnung stellen, vermindert durch die Aufwendungen, welche durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entfallen.

  3. Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können vertraglich vereinbart werden.

Vergütung

  1. Der Auftragnehmer verrechnet seine Leistungen nach den vereinbarten Tagessätzen beziehungsweise auf der Basis eines zuvor erstellten Angebots. Hinzu kommen gegebenenfalls Spesen und Reisekosten. Ein Tag entspricht acht Stunden. Andere Verrechnungsarten können vertraglich vereinbart werden.

  2. Falls der Auftragnehmer zu den Auftraggeber zum erwartenden Zeitaufwand bzw. zur einzuplanenden Vergütung informiert, so handelt es sich dabei stets um eine unverbindliche Schätzung. Grund hierfür sind Faktoren, die vom Auftragnehmer im Vorfeld weder erkannt noch beeinflusst werden können. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer bei Bekanntwerden der Verzögerung den Auftraggeber. Eine Abänderung des Auftrags in beidseitigem Einverständnis bzw. eine einseitige Kündigung durch den Auftraggeber ist möglich, wenn die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 20 % von der prognostizierten Bearbeitungszeit abweicht. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistung beziehungsweise auf die vereinbarte Gesamtvergütung, vermindert um die dann entfallenden Aufwendungen. Sollte jedoch die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen sein, die in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers liegen, kann der Auftragnehmer die Vergütung des daraus resultierenden Mehraufwands verlangen.

  3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, bis zu fünf Werktage vor Beginn der Leistungserbringung kostenfrei vom Auftrag zurückzutreten. Dies muss er dem Auftragnehmer schriftlich oder über einen geeigneten elektronischen Kommunikationskanal mitteilen. Erfolgt der Rücktritt weniger als fünf Werktage vor Beginn der Leistungserbringung, kann der Auftragnehmer ein Ausfallhonorar in Höhe von 100 %, vermindert um das Produkt aus zeitlichen Vorlauf (in Tagen) und 20 %. Es zählt das Datum des Eingangs der Mitteilung beim Auftragnehmer.

  4. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine natürliche Person und bei der Beratungsleistung um eine Leistung dessen privates Umfeld betreffend, so kann dieser bis zum Beginn der geplanten Leistungserbringung kostenfrei vom Auftrag zurücktreten.

  5. Terminverschiebungen in Bezug auf den Beginn der Leistungserbringung müssen der jeweils anderen Seite schriftlich oder über einen geeigneten elektronischen Kommunikationskanal mindestens einen Werktag im Voraus mitgeteilt werden. Davon ausgenommen sind Terminverschiebungen aufgrund unvorhergesehener gesundheitlicher Probleme beteiligter Personen. Sie berechtigen die jeweils andere Seite zum Rücktritt von der vertraglichen Vereinbarung. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

  6. Soll der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers außerhalb des Zeitraums von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit / Mitteleuropäische Sommerzeit) tätig werden, kann dieser für den in Frage kommenden Zeitraum eine um den Faktor 1,5 erhöhte Vergütung verlangen. Dies gilt nicht, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. In diesem Fall kann der Auftraggeber keine Tätigkeit während des fraglichen Zeitraums außerhalb der üblichen Büroarbeitszeiten verlangen.

Steuer- und Zahlungsmodalitäten

  1. Rechnungen werden sofort und ohne Abzüge mit Zugang beim Auftraggeber fällig. Darin aufgeführte Beträge sind spätestens am 14. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Konto sowie unter Nennung des angegebenen Verwendungszwecks zu überweisen.

  2. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine natürliche Person und bei der vereinbarten Beratungsleistung um eine Leistung sein privates Umfeld betreffend, so ist im Rechnungsbetrag die gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer bereits enthalten. In allen anderen Fällen ist die gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer kein Teil der vereinbarten Vergütung und muss zuzüglich bezahlt werden.

  3. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass die im Vertrag genannte Adresse des Auftraggebers sowohl die Rechnungsadresse als auch der Ort der Leistungserbringung ist. Abweichungen hiervon hat der Auftraggeber dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen. Des weiteren teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig alle am Ort der Leistungserbringung geltenden steuerlichen Regelungen mit, damit dieser sie bei der Rechnungsstellung mit berücksichtigen kann. Dies betrifft insbesondere auch Nachweise in Bezug auf die Anwendbarkeit besonderer Regelungen zur Umsatzsteuer, z.B. bei einem Leistungsort außerhalb Deutschland beziehungsweise außerhalb der Europäischen Union.

Haftung

  1. Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Auskünfte, Empfehlungen oder Erklärungen sind jedoch nur verbindlich, wenn er diese in Textform – auch in elektronischer Form – bestätigt.

  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für die von ihm empfohlenen Maßnahmen. Ebenso ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Haftung und Gewährleistung sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer sich begleitend an der Umsetzung seiner Empfehlungen beteiligt.

  3. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer in Höhe des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer über den Eintritt eines Haftungsereignisses spätestens informieren. Dies muss innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach dem ersten Bekanntwerden eines Schadens erfolgen.

  4. Der Auftragnehmer haftet nicht, falls der Auftraggeber durch unvollständige oder nicht korrekte Informationen zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Eine Haftung ist auch ausgeschlossen, falls der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Auftraggeber zurückzuführen ist.

  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Fall, dass der Auftraggeber den mit der Beauftragung des Auftragnehmers geplanten wirtschaftlichen Erfolg nicht realisieren kann.

  6. Der Auftragnehmer kann auch in anderen Fällen ein Mitverschulden des Auftraggebers einwenden. Regelungen zur Produkthaftung sind von den hier genannten Haftungsbeschränkungen nicht betroffen.

  7. Die Vereinbarung zur Haftung gelten auch für Mitarbeiter des Auftragnehmers oder von diesem beauftragte Dritte. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls höhere Gewalt (z.B. Streiks, bewaffnete Konflikte, Epidemien, technische oder natürliche Katastrophen) ihn daran hindern. In diesem Fall erstattet er dem Auftraggeber die bereits gezahlten Vergütungen für die nicht erbrachten Leistungen zurück. Alternativ kann hierzu anderes gesondert vereinbart werden.

Vertraulichkeit der Geschäftsbeziehungen und -inhalte

  1. Sämtliche im Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer stehenden Informationen gelten als vertraulich, auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich als solche deklariert sind. Dies gilt sowohl für Informationen zum Geschäft selbst, als auch zu dessen Inhalten. Erst eine schriftliche Bestätigung des Informationsinhabers kann die Vertraulichkeit einer Information aufheben. Ausgeschlossen hiervon sind Informationen, die einer der Geschäftspartner infolge gesetzlicher Auflagen gegenüber staatlichen Stellen offenbaren muss. In diesem Fall gilt der Grundsatz der Reduzierung auf das gesetzlich Notwendige. Falls die Offenlegung aufgrund einer besonderen behördlichen Anforderung geschieht, informieren sich die Geschäftspartner unverzüglich gegenseitig hierüber.

  2. Unter bestimmten Umständen verlieren Informationen den Status ihrer Vertraulichkeit gegenüber Dritten. Das betrifft:

    – Informationen, die dem Empfänger vor Offenlegung bereits rechtmäßig bekannt waren oder von diesem selbst generiert wurden und der Empfänger dies in geeigneter Form nachweisen kann,

    – Informationen, die einer der Parteien durch einen dazu berechtigten Dritten zukommen, sowie

    – Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind, ohne dass dies durch ein Fehlverhalten begründet ist.

  3. Die Geschäftspartner stimmen darin überein, vertrauliche Informationen des jeweils anderen mit mindestens der gleichen Sorgfalt zu behandeln, wie sie dies für ihre eigenen vertraulichen Informationen tun. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit sind nach besten Wissen und Gewissen beziehungsweise nach Stand der Technik umzusetzen.

  4. Vertrauliche Informationen dürfen nur zu dem in der Vereinbarung genannten Zweck verwendet werden. Das ist üblicherweise die Erbringung der vereinbarten Leistung. Sie lassen die Informationen nur jenen Mitarbeitern zukommen, die hiermit befasst sind.

  5. Vertrauliche Informationen dürfen nicht in der Art verwendet werden, dass sie der jeweils anderen Seite schaden.

  6. Sollte einer der Geschäftspartner im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung Vereinbarungen mit Dritten treffen, so stellt er sicher, dass in dieser Vereinbarung mindestens die gleichen Regelungen zur Vertraulichkeit gelten, wie dies in der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer der Fall ist

Datenschutz

  1. Es ist möglich, dass der Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit personenbezogene Daten in Verarbeitungsverantwortung des Auftraggebers verarbeitet. Er verpflichtet sich in diesem Fall zur Verarbeitung gemäß den Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Er gewährleistet dies durch die Planung und Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, worüber er den Auftraggeber zudem auf dessen Wunsch hin in geeigneter Form informiert.

  2. Der Auftraggeber versichert seinerseits spätestens durch den Vertragsabschluss, dass er berechtigt ist, personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer verarbeiten zu lassen. Sollte er hierzu nur für ein Teil der in Artikel 4 DSGVO benannten Verarbeitungstätigkeiten berechtigt sein, hat er dies in geeigneter Weise dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer darf auf Weisung des Auftraggebers im ausschließlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung und ausdrücklich nur im Rahmen der vom Auftraggeber gestatteten Form personenbezogene Daten auf seinen Systemen verarbeiten. Er hat diese Daten zu löschen und/oder zu vernichten, sobald der Zwecks der Verarbeitung nicht mehr besteht. Er hat die Löschung/Vernichtung in geeigneter Weise zu protokollieren und dem Auftraggeber auf dessen Anfrage hin nachzuweisen.

  3. Sollte der Auftraggeber nicht zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer berechtigt sein, hat er diese gegebenenfalls in geeigneter Form zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, falls eine Kenntnisnahme durch den Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung notwendig ist.

  4. Der Auftraggeber willigt entsprechend Artikel 6, Absatz 1, lit. a) DSGVO bereits zu Beginn der Geschäftsanbahnung und noch vor Vertragsabschluss ein, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen beziehungsweise zur späteren Erfüllung des Vertrags verarbeiten darf.

  5. Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers sind dazu verpflichtet, die geltenden Datenschutzvorschriften streng einzuhalten.

  6. Falls der Auftraggeber eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer beabsichtigt, muss eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO abgeschlossen werden, welche Bestandteil des Vertrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird.

Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein zeitlich unbefristetes, weltweites und nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an der vom ihm Rahmen des Vertrages erbrachten Leistung ein. Das übertragene Recht wird mit der Vertragserfüllung durch den Auftraggeber abgegolten.

Sonstige Bestimmungen

  1. Der Auftragnehmer darf jederzeit für andere Auftraggeber tätig werden. Er benötigt hierfür keine vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Auftraggeber sowie Auftragnehmer unterlassen es, Mitarbeiter des jeweiligen Vertragspartners abzuwerben, es sein denn, die Zusammenarbeit wurde vor mehr als 18 Monaten beendet. Im Übrigen verpflichten sich Auftraggeber sowie Auftragnehmer zum loyalen Verhalten gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner vor, während und nach Durchführung eines Vertragsverhältnisses. Der Auftragnehmer ersucht den Auftraggeber während vor und während der Leistungserbringung um ein regelmäßiges Feedback zur Zufriedenheit, damit er seine Leistung bessern an die Bedürfnisse des Auftraggebers anpassen kann.

  2. Angebot und Leistungsvereinbarung sind Bestandteil des Vertrages. Abweichungen in der Leistungsvereinbarung ersetzen die korrespondierenden Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  3. Änderungen am Vertrag und seinen Anhängen bedürfen der Schriftform.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder seiner Anhänge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  5. Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

  6. Für sämtliche Streitigkeiten wird Frankfurt (Oder) als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Auftraggeber kaufmännisch tätig ist. Zudem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, am Gerichtsstand des Auftraggebers Klage einzureichen.

  7. Sollte der Text dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrsprachig vorliegen, so besitzt im Zweifelsfall die deutsche Sprachversion Vorrang gegenüber anderssprachigen Übersetzungen

  8. Neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch abweichende spezifische Geschäftsbedingungen gelten. Ihre Einbeziehung ist im Vertrag oder seinen Anhängen zu regeln. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine natürliche Person ohne kaufmännische Tätigkeit, hat der Auftragnehmer vor Vertragsabschluss diesen deutlich auf die etwaige Geltung spezifischer Geschäftsbedingungen hinzuweisen.